Der wichtige Unterschied: Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?
Sowohl bei der Arbeitnehmerüberlassung als auch beim Werkvertrag kommt unternehmensfremdes Personal ins Haus. Trotzdem sind es zwei eigenständige Formen der Arbeitsleistung mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten für beide Seiten. Nicht immer sind sie jedoch so klar getrennt, wie sie es sein sollten. Das kann ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben.
Was unterscheidet Werkverträge von der Arbeitnehmerüberlassung?
Die Übergänge vom Werkvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung können fließend sein. Im Zweifelsfall entscheidet dann nicht, was auf dem Papier steht, sondern die täglich gelebte Praxis.
Merkmal Arbeitskraft
In beiden Fällen werden Arbeitnehmer in ein Unternehmen entsandt. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung kauft dieses jedoch die Arbeitskraft an sich ein und bezahlt diese entsprechend. Vereinbart wird die Überlassung von Personal. Hier hat auch der Betriebsrat ein Mitspracherecht, ob und in welchem Umfang Personal entliehen wird.
Beim Werkvertrag dagegen wird ein Ergebnis bestellt. Wie und von wie vielen Arbeitnehmern dieses erstellt wird, obliegt dem Werkbetrieb und berührt die Zahlungsvereinbarungen nicht. Auch hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht bei der Vereinbarung werkvertraglicher Arbeiten.
Merkmal Zeitaufwand
Beim Werkvertrag bezahlt das bestellende Unternehmen grundsätzlich das Ergebnis, nicht die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden. Der Zeitaufwand zur Erstellung dieses Ergebnisses ist daher für den Besteller unerheblich. Das Werkunternehmen hat dadurch den Anreiz, möglichst effizient zu arbeiten.
Bei der Leiharbeit werden die Arbeitsstunden des entliehenen Arbeitnehmers bezahlt. Hier richtet sich die gezahlte Summe also nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Zeit. Zudem gilt nach dem AÜG eine zeitliche Begrenzung für den Einsatz von Leiharbeitern auf 18 Monate – eine Frist, die durch tarifliche oder betriebliche Absprachen auf maximal 24 Monate verlängert werden kann. Wie lange die Werkserstellung dauert, ist dagegen unerheblich.
Merkmal Organisation
Beim Werkvertrag arbeitet der Werkunternehmer eigenverantwortlich. Das bedeutet, er organisiert alle Arbeitsabläufe selbst. Dazu zählen Entscheidungen über die Anzahl der Arbeitnehmer, deren Zuständigkeiten und welche Arbeitnehmer für welches Werk eingeteilt werden. Auch die Qualitätssicherung der Arbeit obliegt beim Werkvertrag dem leistenden Unternehmen.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist das entleihende Unternehmen wie bei eigenen Mitarbeitern dafür zuständig, den Arbeitnehmer einzuteilen, möglichst effizient einzusetzen und seine Arbeitsqualität zu überwachen.
Merkmal Zugehörigkeit und Weisungsrecht
Beim Werkvertrag bleiben die vor Ort arbeitenden Arbeitnehmer Teil des Werksunternehmens. Sie können – soweit nötig – in die Abläufe des Unternehmens integriert werden, für welches das Werk erstellt wird. Sie nehmen jedoch nicht an allgemeinen betrieblichen Abläufen wie etwa einer Betriebsratswahl teil.
Bei der Leiharbeit werden die Arbeitnehmer dagegen ein Teil des entleihenden Unternehmens und sind der Stammbelegschaft gleichgestellt. Damit hat das Leihunternehmen auch das Weisungsrecht für diese Arbeitnehmer. Die fallen zudem unter die Zuständigkeit des Betriebsrates – und dürfen ihn deshalb auch mit wählen.
In der Praxis erteilen bestellende Unternehmen auch werkvertraglich tätigen Mitarbeitern Anweisungen – allerdings nur im Rahmen eines reibungslosen Ablaufes. Wurde also beispielsweise das Malern eines Objektes werkvertraglich vereinbart, erteilt das Werkunternehmen die Anweisung, welche Farben und Materialien zu verwenden sind. Das Fremdunternehmen kann jedoch bestimmen, wo die Werkarbeiter mit der Erstellung beginnen.
Merkmal Risikoverteilung
Das Risiko liegt beim Werkvertrag beim Werkunternehmen. Das bedeutet zum einen, dass es selbst verantwortlich ist, sein Personal möglichst effizient einzusetzen. Zum anderen umfasst das Risiko aber auch die Haftung für Schäden, die seine Mitarbeiter am Werk oder sonst im Bestellerunternehmen verursachen. Haftet der Ersteller nicht mehr für das Werk, handelt es sich um einen Scheinwerkvertrag.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist das Leihpersonal auch in diesem Bereich den eigenen Mitarbeitern gleichgestellt. Das entleihende Unternehmen ist also für den Einsatz, die Produktivität sowie für eventuell verursachte Schäden durch einen Leiharbeiter selbst verantwortlich.
Merkmal Rechtliche Regelung
Während der Werkvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben ist, greift für Leiharbeitnehmer das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Rechtlich heißt das für den Arbeitnehmer, dass er beim Werkvertrag in einem direkten Verhältnis zu seinem Arbeitgeber steht, nämlich zum Werksunternehmen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung entsteht ein Dreiecksverhältnis. Der Leiharbeiter hat einen Vertrag mit dem verleihenden Unternehmen. Der ist also sein vertraglicher Arbeitgeber. Die faktische Arbeitgeberrolle übernimmt jedoch das entleihende Unternehmen.
Werkvertrag vs. Arbeitsnehmerüberlassung – Auf einen Blick
Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitskraft bestellt
- nach Stunden bezahlt
- Zeitlich fest begrenzt
- Weisungsrecht beim Leihbetrieb
- Organisation der Arbeitsabläufe durch Leihbetrieb
- Haftung für Schäden beim Leihbetrieb
Werkvertrag
- Ergebnis bestellt
- Pauschale Zahlungsvereinbarungen
- Zeitlich nicht begrenzt
- Weisungsrecht beim Werkbetrieb
- Organisation der Arbeitsabläufe durch Werkbetrieb
- Haftung für Schäden beim Werkbetrieb