Das Covid 19 Virus und seine Auswirkungen auf unseren Arbeitsalltag

Die Auswirkungen der Coronakrise auf die Arbeitswelt
Es steht außer Frage, dass die Welt gerade auf dem Kopf steht. Die Wirtschaft, die Politik, das Gesundheitssystem und nicht zuletzt jeder einzelne von uns kommt an seine Grenzen. Wir möchten an dieser Stelle nicht die wirtschaftlichen Ausmaße beurteilen, das überlassen wir den Profis, die es augenblicklich wohl selbst kaum sagen können. Wir möchten Ihnen heute aufzeigen, was sich bei uns im Betrieb verändert hat und wie wir damit umgehen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die Pflichten der Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht:

Allgemeine Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat eine grundsätzliche arbeitsvertragliche Nebenpflicht zum Herstellen von Schutzmaßnahmen und zur Risikominimierung (§ 242 Abs. 2, 618 BGB). Er sollte deshalb Maßnahmen einleiten, um eine Ansteckungsgefahr zu vermieden. Er sollte ebenfalls über Risiken aufklären. Folgende Maßnahmen sind in Betracht zu ziehen (Hinweise hierzu existieren auch auf der Website des Robert-Koch-Instituts, vgl. auch Handelsblatt Blog):

  • Hinweise zur Einhaltung von Hygienevorschriften (Begrüßung mittels Handschlags vermeiden, vermehrtes Desinfizieren und Waschen der Hände).
  • Aufklärung über die generellen, auftretenden Krankheitssymptome.
  • Ermittlung von Risikogruppen und Anordnung ärztlicher Untersuchungen.
  • Freistellung mit Bezahlung oder Anordnung von Home-Office bei gefährdeten Mitarbeitern.
  • Tragen spezieller Schutzmasken.

Verhalten des Arbeitgebers bei Verdacht oder Infektion

Wenn es zu einem konkreten Verdacht oder einer Infektion eines Mitarbeiters kommt, hat der Arbeitgeber gesteigerte Schutzpflichten für die übrigen Mitarbeiter und sollte mit den zuständigen Gesundheitsbehörden zusammenarbeiten.

Der „Coronavirus“ ist laut dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) eine meldepflichtige Krankheit, auch bereits bei Verdachtsfällen. Schon der behandelnde Arzt muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erstatten. Das Gesundheitsamt kann zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus berufliche Tätigkeitsverbote und Quarantänen verhängen (§§ 30, 31 IFSG). Deshalb sollte der Arbeitgeber bei einer bestehenden Infektion oder im Fall eines Verdachtes folgende Maßnahmen ergreifen:

Kontaktaufnahme sowie Absprache mit den zuständigen Gesundheitsbehörden.

Alle Mitarbeiter, die mit dem infizierten Kollegen in Kontakt gekommen sein könnten, sollten aufgefordert werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Bis Klarheit herrscht, sollten die Mitarbeiter freigestellt werden oder aus dem Home-Office arbeiten.

  • Neben dem Gesundheitsschutz sollte der Arbeitgeber ein Konzept erarbeiten, wie die betrieblichen Abläufe aufrechterhalten werden können. Kann der Arbeitgeber den gesunden Mitarbeitern keine Arbeit anbieten, bleibt er grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB). Abhilfe schaffen kann z. B. die Einführung von Kurzarbeit oder vorübergehende Überstunden der nicht infizierten Mitarbeiter.

An unserem Standort sind noch keine Krankheitsfälle aufgetreten, nicht minder aus dem Grund, weil wir uns selbstverständlich an die oben aufgeführten Anforderungen der Regierung strengstens halten. In der Verwaltung arbeiten wir im Schichtbetrieb, um zu viele Menschenansammlungen zu vermeiden. Die, die es können arbeiten im Home-Office. Die meisten Mitarbeiter an den Kundenstandorten wurden von den Kunden ebenfalls aufgefordert im Home-Office zu arbeiten. Für diese Mitarbeiter gelten die jeweiligen Bestimmungen der Kunden.

Nur vereinzelt gehen die Mitarbeiter ins Büro, um Arbeiten durchzuführen, die Zuhause nicht machbar sind.

Wir haben die Mitarbeiter aufgeklärt sowie Schilder angebracht, die auf Hygienevorschriften hinweisen. Es hängen ebenfalls Schilder mit der Aufforderung den Mindestabstand einzuhalten und Menschenansammlungen zu vermeiden.

Es ist auch für uns eine eigenartige Zeit, in der wir Flexibilität und Spontanität beweisen mussten und bewiesen haben. Alles in allem ist uns das sehr gut gelungen. Die Arbeit ist jetzt anders, aber nicht weniger spannend. Wir sind sehr froh, arbeiten zu können.

Unser Dank gilt all den Mitarbeitern in systemrelevanten Berufen, die in dieser Zeit wahrscheinlich weit über sich hinauswachsen und unsere Gesellschaft aufrecht erhalten, in dem sie Überstunden machen und dafür sorgen, dass wir alle genug zu Essen auf dem Tisch haben und mehr oder weniger gesund bleiben. Bleiben Sie positiv und halten Sie Abstand, etwas anderes können wir zurzeit nicht machen.

Zitat

Erfolg ist die Fähigkeit, die Gelegenheit beim Schopfe zu packen. (Disraeli, Benjamin)

Mein KRESS

Durch einen Klick auf "Anmelden" gelangen Sie zum Mitarbeiterportal

Portalanmeldung

Neu im Kress Blog:

Nachhaltigkeit im Maschinenbau und Anlagenbau: Ausblick

Neu im Blog

06026 6043

info@ib-kress.de

Sie haben jetzt eine Frage an uns? Wir rufen Sie gerne zurück, wenn Sie möchten!

Zum Kontaktformular

Kontakt