Arbeitseinsatz mit Werkvertrag – Das sollten Sie wissen

Ingenieurleistungen extern einzukaufen, ist heute eher die Regel als die Ausnahme. Für die Gestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gibt es jedoch verschiedene Lösungen – mit entsprechenden rechtlichen Richtlinien und Folgen. Ein häufig gewählter Weg ist der Werkvertrag. Sollen keine rechtlichen Konsequenzen drohen, muss dieser aber auch in seiner Form eingehalten werden.

Was macht den Werkvertrag aus?

Der Werkvertrag ist in den Paragrafen 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber, ein Ergebnis – das Werk – zu liefern, und erhält dafür den sogenannten Werklohn. Dieser wird vor Erstellung verhandelt und ist ein Pauschalbetrag ohne Stundenbezug.

Die Art der Werkerstellung und das unternehmerische Risiko liegen hier beim Auftragnehmer. Er kann also frei entscheiden wie, wann und mit welchen Ressourcen er das Werk erstellt – solange es vertragsgemäß erstellt wird.

Der Werkvertrag auf einen Blick:

  • konkretes Ergebnis und dessen Lieferform detailliert vereinbart
  • ergebnisbezogene Vergütung, die auch Mehrwertsteuer und Nebenkosten umfasst
  • Liefertermin, evtl. mit Milestones
  • detaillierte Zahlungsvereinbarungen
  • eigenverantwortliche Organisation durch den Ersteller
  • Weisungsrecht verbleibt bei Unternehmung des Erstellers
  • Ersteller trägt Unternehmerrisiko inkl. Gewährleistung
  • Abnahme durch Auftraggeber

Was ist ein Werk?

Das Werk ist der Dreh- und Angelpunkt bei Werkverträgen. Es muss genau definiert sein, um eine Abgrenzung von der Leiharbeit zu ermöglichen. Als Ergebnis wird es also in seinen Eigenschaften detailliert beschrieben. Dabei ist nicht eingeschränkt, was ein Werk sein kann. Es ist also möglich, das Einräumen eines Regals als Werk zu vereinbaren – genauso wie das Streichen einer Wand oder eine technische Zeichnung.

Den Werkvertrag verhandeln

Für die Erstellung muss das Werk möglichst genau definiert werden. Je detaillierter es beschrieben wird, umso einfacher ist bei der Abnahme die Entscheidung, ob das Werk vertragsgemäß und damit zu bezahlen ist. Ist klar, welche Eigenschaften das Werk haben soll, erstellt das leistende Unternehmen ein Angebot. Hierbei kalkuliert der Ersteller, welche Materialien, Ressourcen und welchen zeitlichen Aufwand er dafür braucht. Das Preisangebot erfolgt dann stundenunabhängig pauschal.

Nach Abgabe des Angebotes kann über weitere Details oder den Preis verhandelt werden. Mit der Bestellung des Werkes nimmt der Geschäftspartner das Angebot dann an. Angebot und Bestellung können auch mündlich erfolgen. Für den Streitfall ist eine Verschriftlichung jedoch sinnvoll, da dann klare Belege für beide Seiten vorliegen.

Das Werk wird erstellt

Mit der Bestellung beginnt die Organisation der Werkserstellung. Dafür entsendet der Ersteller Mitarbeiter, die jedoch nicht fest in den Ablauf des Gastunternehmens integriert werden. Sie arbeiten hier unabhängig und nach Weisung des Erstellers. Der ist dafür verantwortlich, dass das Ergebnis auch das vereinbarte ist – und dass es pünktlich fertiggestellt wird. Das bedeutet in der Praxis nicht, dass keine Koordination mit den Abläufen vor Ort stattfindet. Diese beschränkt sich jedoch auf das notwendige Maß. Eine komplette Integration in die alltäglichen Abläufe des Bestellers schreibt der Werkvertrag nicht fest.

Viele Werkverträge sehen für Verspätungen Schadenersatzklauseln vor. So besteht für mögliche Verzögerung von Anfang an Klarheit über die Folgen.

Die Werkerstellung ist dann erfolgreich beendet, wenn das Werk vom Besteller abgenommen wird. Im BGB ist die Abnahme im § 641 festgeschrieben, soweit die Abnahme nicht nach § 646 ausgeschlossen ist. Mit der Abnahme wird das Werk übergeben und als vertragsgemäß erstellt anerkannt. Jetzt hat der Besteller je nach Art des Werkes auch Gelegenheit zur Mängelrüge – und der Ersteller zur Nachbesserung. Die Abnahme verweigern kann der Besteller nur, wenn das Werk erhebliche Mängel aufweist und der Ersteller diese nicht beseitigen kann oder will. Mängel sind in diesem Fall definiert als Abweichungen von der im Vertrag festgeschriebenen Charakteristik.

Abrechnungsmöglichkeiten beim Werkvertrag

Der Werkvertrag kann verschiedene Abrechnungsmodi vorsehen. Bei kleineren Werken wird der Werklohn nach der Abnahme als komplette Summe fällig. Wird das Werk in einem längeren Projekt erstellt, sind Abschlagszahlungen zu bestimmten Milestones üblich.

Der im Werkvertrag festgeschriebene Werklohn ist in der Regel ein Kostenvoranschlag. Wird der jedoch am Schluss wesentlich überschritten, kann der Besteller den Werkvertrag aufkündigen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kostenüberschreitung Leistungen betrifft, die im Vertrag auch eingeschlossen wurden. Wird die Leistung später erweitert – und die Endsumme damit höher – wird dies nicht als Überschreitung gewertet.

Die andere Variante des Werklohns ist der Festpreis. Hier handelt es sich um eine verbindliche Zusage, sodass der Besteller auch nur diese Summe am Ende schuldet – unabhängig davon, ob sich der Ersteller bei der Kalkulation nach oben oder unten verschätzt hat.

Damit der Werkvertrag ein Werkvertrag bleibt

Eigentlich ist der Ablauf beim Werkvertrag auf den ersten Blick klar: Der Auftraggeber fragt die Leistung an, bekommt ein Angebot und bestellt das Werk, das dann erstellt wird. Vereinbarungsgemäß erfolgen die Zahlungen mit Projektfortschritt oder am Schluss. Im Alltag verschwimmen die Grenzen vom Werkvertrag zu anderen Arbeitsformen jedoch schnell.

Schauen Sie also genau hin bei diesen Fragen:

  • Bringt der Auftragnehmer eigene Arbeitsmittel mit?
  • Wird nach Stunden oder pauschal bezahlt?
  • Wer erteilt die Anweisungen und entscheidet über die Arbeitszeiten?
  • Wie weit erfolgt die Integration in fremdbetriebliche Abläufe?
  • Wer trägt das unternehmerische Risiko?
  • Besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit?

In der Praxis ist der Ablauf nämlich nicht immer so klar. Der Werkvertrag ist für viele Unternehmen attraktiv, weil er sehr wirtschaftlich ist und das Risiko auf den Werksunternehmer verlagert. Kommt es in der Praxis dann aber zu Organisationsschwierigkeiten, übernimmt dann doch oft der Besteller die Federführung. Dann wird aus dem Werkvertrag ein Scheinwerkvertrag – mit ernsten juristischen Folgen – darunter Bußgelder, Strafverfoglung wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Gewinnabschöpfungen.

Werkvertrag - Ein Fazit

Der Werkvertrag ist eine attraktive und flexible Möglichkeit, Knowhow und Arbeitskraft punktuell ins Unternehmen zu holen. Um juristischen Ärger zu vermeiden, sollten Sie jedoch Abläufe und Merkmale dieser Vertragsform dann auch in der Praxis umsetzen. Nur dann lohnt sich das Outsourcing – für Besteller und Werksunternehmer gleichermaßen.

Zitat

Auch im Wörterbuch kommt 'Anstrengung' vor 'Erfolg'. (Bamm, Peter (eigentlich: Emmerich, Curt))

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